Das Sozialrecht ist im Wesentlichen in 12 Sozialgesetzbüchern normiert und befasst sich unter anderem mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB 2), der Arbeitslosenversicherung (SGB 3), der Krankenversicherung (SGB 5), der Rentenversicherung (SGB 6), der Unfallversicherung (SGB 7), der Kinder- und Jugendhilfe (SGB 8), der Pflegeversicherung (SGB 11) und der Sozialhilfe (SGB 12).

 

Wir vertreten Sie in ausgewählten Bereichen des Sozialrechts. Bei Fragen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

 

Rentenversicherungsrecht:

 

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung befasst sich mit der Altersrente, der Erwerbsminderungsrente (früher Erwerbsunfähigkeitsrente/Berufsunfähigkeitsrente) und der Rente wegen Todes (Witwen- und Witwerrente sowie Weisen- und Erziehungsrente).

 

Voraussetzung für einen Rentenanspruch sind

  • persönliche Voraussetzungen wie Lebensalter, Erwerbsminderung oder Tod,
  • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie
  • sogenannte wartezeitrechtliche Voraussetzungen.

 

 

Grad der Behinderung

 

Der Grad der Behinderung (GdB), ist eine Vokabel aus dem Schwerbehindertenrecht. Je höher der Wert ist, desto größer sind die Beeinträchtigungen. Der GdB beginnt bei 20 und kann in Zehnerschritten bis zu 100 reichen. Ab einem GdB von mindestens 50 liegt Schwerbehinderung vor, ab einem Grad der Behinderung von mindestens 30 kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung (mit einem Schwerbehinderten) ausgesprochen werden. Neben dem Grad der Behinderung gibt es die sogenannten Merkmale und Merkzeichen (aG: außergewöhnliche Gehbehinderung, H: hilflos, Bl: blind, tbl: taubblind, gl: gehörlos, RF: Ermäßigung des Rundfunkbeitrages um zwei Drittel, b: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln, g: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

 

Sozialversicherungspflicht, ja oder nein?

 

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen, wenn gewisse Voraussetzungen nicht gegeben sind, der Sozialversicherungspflicht. Ebenso betroffen sind vermeintlich selbstständige Kranken- und Alterpfleger, vermeintlich selbständig Subunternehmer auf dem Bau, vermeintlich selbstständige Lehrer und Erzieher, Künstler, und viele andere Berufsgruppen mehr.

 

Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Jens Becker-Platen, Fachanwalt für Sozialrecht